Steuerliche Vorteile bei der 24‑Stunden Pflege: Das sollten Sie wissen

 Einführung – Pflegekosten und Steuererleichterungen im Überblick

Die Pflege eines Angehörigen bringt nicht nur emotionale Herausforderungen mit sich, sondern auch erhebliche finanzielle Belastungen. Glücklicherweise können viele dieser Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Beitrag erklärt, welche Posten Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen, außergewöhnliche Belastungen oder Pflegepauschalen beim Finanzamt abrechnen können – mit konkreten Tipps, Rechenbeispielen und juristischen Grundlagen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – 20% Steuerbonus nutzen

Wenn Sie eine 24‑Stunden Pflegekraft legal beschäftigen, etwa über eine Entsendeagentur, können Sie bis zu 20 % der Jahreskosten – maximal 4.000 € – als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Voraussetzung ist, dass die Leistung im eigenen Haushalt erbracht wurde und eine Rechnung sowie ein Überweisungsnachweis vorliegen.

Beispiel: Kosten für Betreuung: 16.000 €/Jahr → Steuerlich absetzbar: 3.200 € direkt von der Steuerschuld

Pflegepauschbetrag – Entlastung für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5 unentgeltlich im häuslichen Umfeld betreut, kann den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ansetzen. Dieser beträgt:

    • Pflegegrad 2: 600 €/Jahr

    • Pflegegrad 3: 1.100 €/Jahr

    • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 €/Jahr

Wichtig: Der Betrag gilt unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen. Voraussetzung ist, dass keine Bezahlung erfolgt und keine anderen Pflegeleistungen (z. B. durch Pflegedienste) abgerechnet werden.

Außergewöhnliche Belastungen – tatsächliche Pflegekosten absetzen

Wenn Sie selbst Pflegekosten tragen, die über die haushaltsnahen Dienstleistungen hinausgehen (z. B. bei Direktanstellung oder bei teuren Pflegehilfsmitteln), können diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen und wird um eine zumutbare Eigenbelastung reduziert.

Absetzbar sind unter anderem:

    • Honorare für Pflegekräfte

    • Umbaukosten (z. B. Treppenlift, barrierefreie Dusche)

    • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapeuten

    • Pflegehilfsmittel und Medikamente

Kombinationsmöglichkeiten – das geht gleichzeitig

Es ist möglich, mehrere steuerliche Vorteile gleichzeitig zu nutzen:

    • Pflegepauschbetrag und haushaltsnahe Dienstleistung

    • Außergewöhnliche Belastungen + Steuerbonus für Betreuung

Achten Sie jedoch auf die korrekte Zuordnung in der Steuererklärung. Ein Steuerberater hilft, alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.

Was gilt bei angestellten Pflegekräften?

Wenn Sie eine Betreuungskraft direkt anstellen, können Sie neben den Lohnkosten auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung steuerlich geltend machen. Auch hier gilt: Alles muss belegbar und per Überweisung erfolgt sein. Barzahlungen sind steuerlich nicht absetzbar.

 

Dokumentation – Was das Finanzamt sehen will

Halten Sie folgende Unterlagen bereit:

    • Pflegevertrag mit Kostenübersicht

    • Rechnungen und Überweisungsnachweise

    • Nachweis über Pflegegrad (z. B. Bescheid der Pflegekasse)

    • Kontoauszüge zur Bezahlung von Pflegediensten

    • ggf. Fotos oder Gutachten bei Umbaumaßnahmen

Fallbeispiel – Familie K. aus Mannheim

Frau K. pflegt ihren Ehemann (Pflegegrad 4) zu Hause. Die 24‑Stunden Pflege kostet sie rund 2.700 €/Monat. Sie nutzt:

    • Pflegepauschbetrag: 1.800 €

    • Haushaltsnahe Dienstleistung: 3.200 €

    • Außergewöhnliche Belastung (Umbau Bad): 6.500 € → Steuervorteil insgesamt: ca. 3.900 € je nach Einkommen

Unser Fazit: Pflege lohnt sich auch steuerlich

Die Pflege eines Angehörigen ist eine große Aufgabe. Doch wer die steuerlichen Vorteile kennt und nutzt, kann einen beachtlichen Teil der Kosten zurückerhalten. Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeiten für Ihre Situation bestehen – oder vermitteln Ihnen einen erfahrenen Steuerberater mit Pflegefokus.

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